Netzwerk
Wireless Lan
Fachartikel
Wireless Lan Zubehör
Notebook Wireless Lan
Wireless Lan Technik
Wireless Lan System
Wireless Lan Netzwerk
Wireless Lan Management
Verzeichnis
Impressum - Datenschutz
Wireless Lan Blog
Infos zum WLan-USB-S...
Tipps zu WDS und Rep...
Frequenzen bei WLan
Infos zum WLan-USB-S...
Sendeleistung von WL...

Anzeige

Die neuen Regelungen zur Störerhaftung

 Die neuen Regelungen zur Störerhaftung 

Wer sein WLan anderen zur Verfügung stellt, muss grundsätzlich nicht mehr für Urheberrechtsverstöße Dritter einstehen. Durch eine Gesetzesänderung ist die sogenannte Störerhaftung nun nämlich weitgehend vom Tisch. Ganz aus der Verantwortung ist der WLan-Betreiber aber nicht entlassen. Wir erklären die neuen Regelungen zur Störerhaftung.

 

 

Der WLan-Betreiber haftet nicht mehr

Am 13. Oktober 2017 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten. Durch sie ist die sogenannte Störerhaftung für Betreiber von WLan-Netzen größtenteils abgeschafft. Stellt ein Verbraucher oder ein Unternehmer sein WLan anderen Personen frei zur Verfügung, haftet er deshalb nicht mehr, wenn sich der jeweilige Internetnutzer rechtswidrig verhält. Bislang konnten Rechteinhaber einen WLan-Betreiber kostenpflichtig abmahnen und unter bestimmten Umständen von ihm verlangen, dass er die Anwaltskosten übernimmt und verpflichtend erklärt, die Rechtsverletzung künftig zu unterlassen.

Ein Betreiber von einem offenen WLan-Netz musste dadurch für Urheberrechtsverletzungen, die ein anderer durch beispielsweise illegales Filesharing über sein WLan-Netz begangen hatte, geradestehen. Schon im vergangenen Jahr wollte der Gesetzgeber die Störerhaftung für Betreiber von WLan-Netzen abschaffen. Dazu wurde im Juli 2016 eine entsprechende Gesetzänderung verabschiedet.

Das Risiko einer kostenpflichtigen Abmahnung für fremde Rechtsverstöße war damit aber nicht ganz vom Tisch. Denn der Gesetzgeber hatte zwar ausdrücklich ausgeschlossen, dass der WLan-Betreiber für Schadensersatzansprüche haftbar gemacht werden kann. Im Zusammenhang mit der Störerhaftung geht es aber in erster Linie um die Unterlassungsansprüche.

Gerade sie wurden in der Gesetzesänderung jedoch nicht erwähnt. Nun hat der Gesetzgeber nachgebessert. Durch das „Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes“ ist jetzt auch die Haftung des WLan-Betreibers für Unterlassungsansprüche ausdrücklich ausgeschlossen. 

 

Der Rechteinhaber kann eine Sperre fordern

Doch ganz aus der Verantwortung ist ein WLan-Betreiber auch durch die neuen Regelungen nicht. Verletzt ein Internetnutzer die Urheberrechte und sieht der Rechteinhaber keine andere Möglichkeit, die Verletzung seiner Rechte zu verhindern, kann er nämlich vom WLan-Betreiber verlangen, dass dieser die entsprechenden Inhalte für den Internetnutzer unzugänglich macht.

Für den WLan-Betreiber kann das bedeuten, dass er technische Maßnahmen ergreifen muss, um den Zugriff auf bestimmte Internetseiten oder Internetdienste zu unterbinden. Diese Maßnahmen können beispielsweise darin bestehen, dass der WLan-Betreiber gewisse IP-Adressen oder Ports in den Einstellungen seines Routers sperrt. Eine andere Möglichkeit ist, eine sogenannte Blacklist zu erstellen. Auf dieser Liste werden Internetseiten eingetragen, die künftig nicht mehr aufgerufen werden können.

Voraussetzung für eine Sperrung ist aber, dass sie zumutbar und verhältnismäßig ist. Zudem kommt sie grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Rechteinhaber keine andere Möglichkeit sieht, die Verletzung seiner Rechte zu unterbinden. Denn durch die Gesetzesänderung möchte der Gesetzgeber gerade erreichen, dass freie WLan-Netze bereitgestellt werden können, ohne dass der Betreiber Sanktionen fürchten muss. Das erklärte Ziel ist, dass die Bürgerinnen und Bürger das Internet praktisch überall mobil und unkompliziert nutzen können. Deshalb knüpft der Gesetzgeber das Einrichten einer Sperre an einige Bedingungen. Letztlich wird deshalb immer im Einzelfall entschieden werden müssen, ob die Bedingungen ausreichend erfüllt sind. Und die Zukunft wird zeigen, wann genau der Rechteinhaber eine Nutzungssperre fordern kann und wie weit eine solche Sperre gehen wird.

Aber: Beauftragt der Rechteinhaber einen Anwalt, um eine Sperre durchzusetzen, muss der WLan-Betreiber die Anwaltskosten nicht übernehmen. Trotzdem bleibt ein Kostenrisiko. Geht der Rechtsstreit nämlich vor Gericht und bekommt der Rechteinhaber in Sachen Nutzungssperre Recht, wird der WLan-Betreiber die Gerichtskosten bezahlen müssen. 

 

Das heimische WLan auch weiterhin verschlüsseln

Im öffentlichen Raum, also etwa in Cafés und Restaurants, in Hotels, an Bahnhöfen und Flughäfen, in Ämtern oder an Marktplätzen, wird es in Zukunft vermutlich mehr freie WLan-Angebote geben. Zu Hause sollte der Nutzer sein WLan aber nach wie vor verschlüsseln und mit einem sicheren Passwort schützen. Möchte er einem Dritten sein Netz zur Verfügung stellen, kann er das beispielsweise über einen Gastzugang tun. Und dafür gibt es gute Gründe. So birgt ein unverschlüsseltes WLan-Netz das Risiko, dass Dritte den Datenverkehr auslesen könnten.

 Dadurch wiederum könnten sie nicht nur Informationen über den Nutzer sammeln, sondern sich auch Zugriff auf sensible Daten wie beispielsweise Anmeldedaten und Passwörter für bestimmte Anwendungen verschaffen. Ein anderer Punkt ist die Leistungskapazität. Die Geschwindigkeit des eigenen Internetanschlusses mag ausreichen, wenn der Nutzer die Leitung alleine oder zusammen mit ein, zwei anderen Personen nutzt.

Teilen sich aber viele Nutzer die Leitung, kann es passieren, dass die Verbindung an ihre Grenzen kommt und die Internetnutzung im Ganzen beeinträchtigt ist.

Und nicht zuletzt bleibt es trotz der Gesetzesänderung bei einem grundlegenden Problem: Der Anschlussinhaber muss zwar nicht mehr befürchten, dass er durch eine Abmahnung zur Kasse gebeten und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert wird. Diesen Forderungen muss er nicht nachkommen. Aber wenn es über seinen Internetanschluss zu einer Urheberrechtsverletzung kam, landet die Abmahnung trotzdem in seinem Briefkasten.

Denn der WLan-Betreiber ist derjenige, der den Internetanschluss zur Verfügung stellt. Der Rechteinhaber erfährt nur die zentrale IP-Adresse des Anschlusses und kann daher zunächst nur den Anschlussinhaber ausfindig machen. Zudem kann der Rechteinhaber im Normalfall nicht wissen, dass die Urheberrechtsverletzung über ein offenes, ungesichertes WLan-Netz begangen wurde.

Für den Anschlussinhaber heißt das, dass er auf die Abmahnung reagieren muss, um den Sachverhalt klarzustellen. Auch in Zukunft kann und sollte der WLan-Betreiber eine Abmahnung deshalb nicht einfach ignorieren. Stattdessen muss er aufzeigen, dass er ein offenes WLan angeboten und die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. Andersfalls wird der Rechteinhaber im Anschlussinhaber den Schuldigen sehen und entsprechende Schritte gegen ihn einleiten.

Mehr Tipps, Ratgeber und Anleitungen:

  • Digitale Spracherkennung - was Nutzer bedenken sollten
  • Keine Pop-Up-Werbung auf dem Smartphone - so geht's
  • Wie lässt sich die Geschwindigkeit des Internetanschlusses prüfen?
  • Wissenswertes zum "Single-Sign-On"
  • Aktuelle Tipps zum Kauf von Spielekonsolen
  • Die 5 wichtigsten Fragen zu DVB-T2
  • Cybermobbing - Infos und Schutzmaßnahmen
  • Thema: Die neuen Regelungen zur Störerhaftung

     
    < Prev   Next >

    Anzeige

    PDF-Download

    PDF Anleitungen

    IT & Internet

    Infos und Fakten zum WLan Zertifikat
    Alle Infos und Fakten zum WLan Zertifikat Zertifikate werden verwendet, um eine rechnergestützte Kommunikation abzusichern. Dabei hande...
    6 Fragen zum 5G-Netz
    6 Fragen zum 5G-Netz Seit einiger Zeit ist 5G in aller Munde. Doch was steckt eigentlich hinter dieser Abkürzung? Wie funktioniert...
    Die effektivsten IT-Sicherheitstipps fuer das Buero
    Die effektivsten IT-Sicherheitstipps für das Büro Die IT-Sicherheit ist ein sehr wichtiges Thema, denn Datenspionage, Datenklau un...
    Aktuelle Tipps zum Kauf von Spielekonsolen
    Aktuelle Tipps zum Kauf von SpielekonsolenVon Sport bis Karaoke und von Strategie bis Action: Das Statistische Bundesamt hat ermittelt, dass...
    5 Fragen zur „Buy now, pay later“-Zahlweise bei Online-Käufen
    5 Fragen zur „Buy now, pay later“-Zahlweise bei Online-Käufen Jetzt etwas bestellen und die Ware erst später bezah...

    mehr Artikel

    Tipps zum Kauf eines WLan-Fernsehers Die wichtigsten Infos und Tipps zum Kauf eines WLan-Fernsehers  Heute gibt es kaum noch einen Haushalt, in dem nicht mindestens ein Fernseher vorhanden ist und in etwa jedem zweiten deutschen Haushalt steht mittlerweile anstelle des guten alten Röhrenfernsehers ein schlankes Gerät mit flachem Bildschirm. Dabei haben sich die Geräte in den vergangenen Jahren konstant weiterentwickelt.   Ganzen Artikel...

    10 Fragen zum neuen IT-Sicherheitskennzeichen, 2. Teil 10 Fragen zum neuen IT-Sicherheitskennzeichen, 2. Teil   Auf den ersten Blick scheinen der Router und das E-Mail-Postfach nicht besonders viel gemeinsam zu haben. Doch beide sind mit dem Internet verbunden und verarbeiten ständig personenbezogene Daten. Damit können sie eine Tür für Cyber-Kriminelle werden.  Ganzen Artikel...

    Wie sinnvoll ist eine Cyberversicherung für private Nutzer? Wie sinnvoll ist eine Cyberversicherung für private Nutzer?   Inzwischen werden immer öfter Cyberversicherungen angeboten, die sich an private Nutzer richten. Die Versicherungen regulieren Schäden, die im Zusammenhang mit Internetkriminalität entstehen. Allerdings sind viele Leistungen schon durch andere Versicherungen abgedeckt, die im Haushalt bereits vorhanden sind. Damit stellt sich die Frage, wie sinnvoll eine Cyberversicherung für private Nutzer ist.    Ganzen Artikel...

    Wichtige Aspekte bei mobilen Webseiten Wichtige Aspekte bei mobilen Webseiten Es ist noch gar nicht so lange her, als Webdesigner sowohl die technische als auch die optische Größe ihrer Internetseiten stets im Blick behalten mussten. Viele Server arbeiteten mit der Bildschirmauflösung 800 x 600. Dadurch war die Seitenbreite letztlich vorgegeben, denn andernfalls wurde die Seite nicht richtig angezeigt.    Ganzen Artikel...



    10 Eltern-Mythen über Kinder und das Internet, Teil II 10 Eltern-Mythen über Kinder und das Internet, Teil II   Heutige Eltern und Großeltern erinnern sich noch an Zeiten, in denen es weder Computer und Internet noch Smartphones und mobiles Surfen gab. Für Kinder und Jugendliche hingegen sind solche Dinge alltäglich. Deshalb denken sich die Kids auch nichts dabei, wenn ihre erste Frage nicht dem Befinden, sondern dem WLan-Schlüssel gilt.  Ganzen Artikel...